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JuraForum.deGesetzeZPO§ 217 ZPO - Ladungsfrist 

Stand: 20.05.2013

§ 217 ZPO - Ladungsfrist

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)

Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.


Weitere Vorschriften um § 217 ZPO

Entscheidungen zu § 217 ZPO

  • OLG-NAUMBURG, 19.09.2001, 8 Wx 17/01
    Die Bestellung des Betreuers gleichzeitig zum Verfahrenspfleger ist zwar unvereinbar, jedoch führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Bestellung. Beantragt der Betreuer die Unterbringung, so ist diese zu genehmigen; wird die Unterbringung "angeordnet", ist dies im Sinne einer Genehmigung auszulegen. Die Anhörung im...

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