JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 217 ZPO - Ladungsfrist
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.
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