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JuraForum.deGesetzeZPO§ 216 ZPO - Terminsbestimmung 

Stand: 19.04.2013

§ 216 ZPO - Terminsbestimmung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)

(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.


Weitere Vorschriften um § 216 ZPO

Entscheidungen zu § 216 ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 09.08.2005, 4 U 401/02
    Zu den verjährungsrechtlichen Konsequenzen des Nichtbetreibens eines die Unterbrechung der Verjährung herbeiführenden Prozesses.
  • LAG-BERLIN, 21.05.2003, 3 Ta 942/03
    Macht die Partei geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe beim Arbeitsgericht seit Jahren eine Klageschrift mit derselben Unterschrift versehen, so ist, wenn dies bislang nicht beanstandet worden ist, die Unterschrift als ordnungsgemäß zu behandeln, obwohl sie gemäß den Anforderungen, die die Rechtsprechung dazu gestellt hat,...
  • OLG-KARLSRUHE, 19.09.2001, 8 W 35/01
    Zur Frage der Gebotenheit einer Terminsbestimmung des Landgerichts im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens (§ 272 ZPO).
  • OLG-KOELN, 05.03.2001, 14 WF 7/01
    §§ 42, 216, 299 ZPO Leitsatz 1) Es begründet kein Ablehnungsrecht, wenn der Anwalt einer Partei, die (auch durch Niederlegung zur Post) schon zum Termin geladen ist, bei einer danach erfolgten Bestellung nicht seitens des Gerichts vom Termin unterrichtet wird. 2) Gewährt das Gericht einem Anwalt die rechtzeitig beantragte...

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