§ 21 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
Zivilprozessordnung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften) Abschnitt 1 (Gerichte) Titel 2 (Gerichtsstand)
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
1. Die gewerberechtliche Abmeldung der hiesigen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens steht der Annahme der internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts gem. §§ 23 und/oder 29 ZPO nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung am alten Standort noch Vermögen vorhanden ist und Abwicklungsarbeiten durchgeführt...
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO setzt in der Regel die positive Feststellung des bestimmenden Gerichts voraus, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand für die beabsichtigte Klage gegen mehrere Streitgenossen nicht gegeben ist.
2. Kommt nach dem Sachvortrag der Antragsgegner ein gemeinsamer Gerichtsstand...
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Ob für eine vor dem Beitritt Polens zur EG erhobene Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz in Polen, die in Deutschland eine Niederlassung hat, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist, richtet sich nach Art. 5 Nr. 5 des Luganer Übereinkommens und nicht nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, jedoch gelten die bis...
1. Hat der Beklagte das Bestehen einer inländischen Niederlassung arglistig vorgespiegelt, dann kann er sich im Prozess nicht auf das Nichtbestehen der Niederlassung und das Fehlen der Voraussetzungen des § 21 ZPO berufen.
2. Derjenige, der sich nach außen hin als Gewerbetreibender ausgibt und den Rechtsschein hervorruft, er...
1. Voraussetzung für den Gerichtsstand nach § 21 ZPO ist, dass die Niederlassung auch selbständig sein muss, woran es fehlt, wenn es sich um eine Filiale oder Agentur handelt, die ihre Weisungen vom Hauptgeschäft empfängt und in der Regel Geschäftsabschlüsse nicht selbst tätigt, sondern lediglich Vertragsangebote weiterleitet...