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JuraForum.deGesetzeZPO§ 20 ZPO - Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts 

Stand: 20.05.2013

§ 20 ZPO - Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.


Weitere Vorschriften um § 20 ZPO

Entscheidungen zu § 20 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 22.12.2008, 2 U 6/07
    1) a) Die Zuständigkeit nach § 20 ZPO ist begründet, wenn sich der Beklagte irgendwann im Laufe des Rechtsstreits für längere Zeit zur Erreichung eines bestimmten Zweckes im Bezirk des angerufenen Gerichtes aufgehalten hat. b) Zum Nachweis eines Aufenthalts i. S. d. § 20 ZPO. 2) Zum Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 06.02.2001, 3 W 16/01
    1. Hat das Amtsgericht es unterlassen, eine Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist, mit einer Kostenentscheidung zu versehen, so kann es dies nach Eintritt der formellen Rechtskraft nachholen; ob die Ergänzung auf einer entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO oder auf § 18 FGG beruht, bleibt...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 20 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)
      • § 57 Prozesspfleger

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