JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 2 ZPO - Bedeutung des Wertes
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 1 (Gerichte)
Titel 1 (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften)
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
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