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JuraForum.deGesetzeZPO§ 19a ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters 

Stand: 20.05.2013

§ 19a ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.


Weitere Vorschriften um § 19a ZPO

Entscheidungen zu § 19a ZPO

  • BGH, 19.05.2009, IX ZR 39/06
    Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Sind die deutschen Gerichte für eine...
  • HESSISCHES-LAG, 08.01.2004, 1 AR 36/03
    Die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Gericht bindet dieses licht, wenn sie willkürlich ist. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das verweisende Gericht eine bereits vor längerer Zeit - hier: nahezu fünf Jahre - erfolgte Gesetzesänderung licht beachtet hat, deren Zweck es gerade war, Verweisungen wie die...
  • BGH, 27.05.2003, IX ZR 203/02
    Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f)....
  • BAYOBLG, 17.01.2003, 1Z AR 162/02
    Zur Frage der Bestimmung des gemeinschaftlich zuständigen Gerichts, wenn gegen einen Insolvenzverwalter und andere auf Schadensersatz und auf Aussonderung aus der Insolvenzmasse geklagt wird.
  • OLG-NAUMBURG, 13.11.2001, 11 U 116/01
    Nach Rücktritt vom Vertrag kann eine bereits verwirkte Vertragsstrafe nicht mehr verlangt werden, wenn die Vertragsstrafe dem Erfüllungsinteresse des Gläubigers zuzuordnen ist.
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