JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 193 ZPO - Ausführung der Zustellung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
Untertitel 2 (Zustellungen auf Betreiben der Parteien)
(1) Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
(2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 193 ZPO:
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