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JuraForum.deGesetzeZPO§ 193 ZPO - Ausführung der Zustellung 

Stand: 19.04.2013

§ 193 ZPO - Ausführung der Zustellung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 2 (Zustellungen auf Betreiben der Parteien)

(1) Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.

(2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.


Weitere Vorschriften um § 193 ZPO

Entscheidungen zu § 193 ZPO

  • THUERINGER-OVG, 22.08.2006, 4 VO 691/06
    Bei der Frage, welcher Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist, ist danach zu differenzieren, ob die getroffene Anordnung als richterliche Entscheidung oder als Vollstreckungsmaßnahme ergangen ist. Ist die Entscheidung nach Anhörung des...
  • BAYOBLG, 29.12.2004, 2Z BR 228/04
    1. Eine Aufklärungsverfügung des als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamts ist in der Regel nicht anfechtbar. 2. Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt u.a. voraus, dass die Zustellung des Schuldtitels an den Schuldner nachgewiesen ist. Wird die Zustellung im Parteibetrieb vorgenommen, so ist es erforderlich, dass dem...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 193 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
          • Untertitel 2 (Zustellungen auf Betreiben der Parteien)
        • § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher

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