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JuraForum.deGesetzeZPO§ 192 ZPO - Zustellung durch Gerichtsvollzieher 

Stand: 19.04.2013

§ 192 ZPO - Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 2 (Zustellungen auf Betreiben der Parteien)

(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.

(2) Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen.

(3) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.


Weitere Vorschriften um § 192 ZPO

Entscheidungen zu § 192 ZPO

  • BAYOBLG, 29.12.2004, 2Z BR 228/04
    1. Eine Aufklärungsverfügung des als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamts ist in der Regel nicht anfechtbar. 2. Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt u.a. voraus, dass die Zustellung des Schuldtitels an den Schuldner nachgewiesen ist. Wird die Zustellung im Parteibetrieb vorgenommen, so ist es erforderlich, dass dem...
  • OLG-DRESDEN, 13.05.2003, 11 W 586/03
    1. Alle Zustellungen im Parteibetrieb müssen durch den Gerichtsvollzieher vermittelt werden, auch die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. 2. Stellt der Prozessbevollmächhtigte der Partei selbst durch Einschreiben Rückschein zu, kann dieser Mangel geheilt werden durch den Nachweis, dass der Gegner die Sendung erhalten...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 192 ZPO:

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