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JuraForum.deGesetzeZPO§ 190 ZPO - Einheitliche Zustellungsformulare 

Stand: 19.04.2013

§ 190 ZPO - Einheitliche Zustellungsformulare

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.


Weitere Vorschriften um § 190 ZPO

Entscheidungen zu § 190 ZPO

  • THUERINGER-LAG, 27.08.2001, 6 Ta 82/2001
    1. Wesentliche Mängel beim Ausfüllen einer Postzustellungsurkunde führen unheilbar zur Unwirksamkeit der Zustellung. 2. Die Beurkundung der falschen Zustellungsart (hier: persönliche Übergabe statt tatsächlich erfolgter Ersatzzustellung) ist ein die Zustellung unwirksam machender wesentlicher Mangel. 3. Bei der Ersatzzustellung...

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