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JuraForum.deGesetzeZPO§ 188 ZPO - Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung 

§ 188 ZPO - Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.
Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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