JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 188 ZPO - Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.
Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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