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JuraForum.deGesetzeZPO§ 186 ZPO - Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung 

Stand: 20.05.2013

§ 186 ZPO - Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

1.
die Person, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.



Weitere Vorschriften um § 186 ZPO

Entscheidungen zu § 186 ZPO

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 05.02.2009, 11 S 18/09
    1. Wird ein nicht durch einen Rechtsanwalt vertretener Ausländer, der sofort vollziehbar ausgewiesen wurde, nach erfolglosem Abschluss eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus der Haft abgeschoben und teilt anschließend die abschiebende Ausländerbehörde dem Gericht im Klageverfahren mit, ihr sei keine neue...
  • OLG-STUTTGART, 05.02.2007, 4 Ws 391/06
    1. Fehlt bei der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung einer Ladung ganz oder teilweise der Hinweis, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann (§ 186 Abs. 2 Satz 5 ZPO), so ist die Zustellung unwirksam. 2. Der Aushang einer Benachrichtigung über...
  • OLG-KARLSRUHE, 06.02.2006, 2 Ws 20/06
    Die öffentliche Zustellung einer Entscheidung gemäß § 40 StPO ist auch dann wirksam, wenn entgegen der Bestimmung des § 186 Abs. 2 ZPO das zuzustellende Schriftstück selbst ausgehändigt wird und dem Aushang alle Informationen zu entnehmen sind, die die in § 186 Abs. 2ZPO vorgesehene Benachrichtigung enthalten muss.
  • OLG-STUTTGART, 11.01.2006, 5 Ss 570/05
    1. Bei einer Revision gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO ist das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände müssen gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgetragen werden. 2. Erfolgt die...
  • OLG-FRANKFURT, 28.08.2000, 20 W 521/99
    Zur Frage der Gegenvorstellung gegen einen Beschluss in Wohnungseigentumssachen bei Zustellungsmangel und zur Frage der mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen.

Erwähnungen von § 186 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 186 ZPO:

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