- BGH, 20.01.2009, VIII ZB 47/08
Die öffentliche Zustellung einer Klage an einen ausländischen Beklagten, dessen ladungsfähige Anschrift bekannt ist, kann nur dann bewilligt werden, wenn die Zustellung im Wege der Rechtshilfe einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann....
- BGH, 28.04.2008, II ZR 61/07
Ist die öffentliche Zustellung gemessen an den Voraussetzungen des § 185 ZPO unwirksam, ist es dem von der Unwirksamkeit Begünstigten verwehrt, sich auf diese zu berufen, wenn er zielgerichtet versucht hat, eine Zustellung, mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern. In einem solchen Fall ist das Berufen auf die Unwirksamkeit...
- OLG-CELLE, 25.07.2006, 3 W 85/06
Die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung dürfen nicht überspannt werden. Insbesondere hat auch Berücksichtigung zu finden, dass der Zustellungsadressat in Kenntnis einer restlichen (Darlehens)Schuld sich absetzt, ohne den Gläubiger zu informieren.
- OLG-FRANKFURT, 16.02.2006, 24 W 11/06
Die klagende - die öffentliche Zustellung beantragende - Partei muss alle im bisherigen Lebenskreis des Zustellungsempfängers aufscheinenden Möglichkeiten einer Klärung seines derzeitigen Aufenthaltes nutzen und deshalb alles das tun, was eine verständige, an der wirtschaftlich sinnvollen Durchsetzung berechtigter Ansprüche...
- OLG-STUTTGART, 02.12.2004, 13 U 133/04
1. Die öffentliche Zustellung an eine GmbH kommt nur in Betracht, wenn auch den Geschäftsführer an dessen Privatanschrift nicht zugestellt werden kann.
2. Eine zu Unrecht bewilligte öffentliche Zustellung ist unwirksam, wenn das sie bewilligende Gericht zuvor nicht alle gebotenen Überprüfungen veranlasst hat.
- OLG-FRANKFURT, 08.07.2004, 2 W 44/02
Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung, wenn der Zustelladressat versucht, die Zustellung an ihn zu vereiteln.
- OLG-FRANKFURT, 27.02.2003, 2 W 2/03
Zu den zumutbaren Anforderungen an den Kläger zur Ermittlung einer zustellungsfähigen Adresse des Beklagten vor Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Klageschrift.
- BGH, 14.02.2003, IXa ZB 56/03
Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.
- OLG-FRANKFURT, 28.08.2000, 20 W 521/99
Zur Frage der Gegenvorstellung gegen einen Beschluss in Wohnungseigentumssachen bei Zustellungsmangel und zur Frage der mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen.
- OLG-ZWEIBRÜCKEN, 10.08.2000, 5 UF 118/99
Leitsatz:
Bei der Ermittlung des Endes der Ehezeit ist die erste wirksame Zustellung des Scheidungsantrag maßgeblich. Soll auf eine spätere abgestellt werden, setzt dies voraus, dass die vorangegangene unwirksam war.