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JuraForum.deGesetzeZPO§ 184 ZPO - Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post 

§ 184 ZPO - Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat.
Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen.
In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.
Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.


Fußnoten:


Zu § 184: Geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      • II. (Löschung gegenstandsloser Eintragungen)
    • § 88 Bekanntmachung der Löschungsankündigung/des Feststellungsbeschlusses
  • Patentgesetz (PatG)
    • Siebenter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
  • § 127 Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes und der Zivilprozessordnung bei Zustellung

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