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JuraForum.deGesetzeZPO§ 182 ZPO - Zustellungsurkunde 

§ 182 ZPO - Zustellungsurkunde

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen.
Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
          • Untertitel 2 (Zustellungen auf Betreiben der Parteien)
        • § 193 Ausführung der Zustellung

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Urteile: Vorschriften

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