JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 182 ZPO - Zustellungsurkunde
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen.
Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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