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JuraForum.deGesetzeZPO§ 182 ZPO - Zustellungsurkunde 

Stand: 20.05.2013

§ 182 ZPO - Zustellungsurkunde

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten.



Weitere Vorschriften um § 182 ZPO

Entscheidungen zu § 182 ZPO

  • OLG-KOELN, 26.05.2008, 2 Ws 249/08
    1. In der gegenüber einer Suchtberatungsstelle abgegebenen "Einverständniserklärung", mit der bestätigt wird, dasss die Post an die Einrichtung geschickt werden soll, kann eine Bevollmächtigung der in der Einrichtung tätigen Personen zur Entgegennahme von Zustellungen liegen, die eine Zustellung nach § 171 ZPO ermöglicht. 2....
  • OLG-CELLE, 22.04.2008, 32 Ss 32/08
    1. Bei der Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach verwaltungsbehördlicher Entziehung überprüft das Strafgericht lediglich die formelle Wirksamkeit der behördlichen Entscheidung, nicht aber deren sachliche Richtigkeit. 2. Zu der formellen Wirksamkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gehört auch die (wirksame)...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 28.02.2008, 5 W 50/08
    Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier aus einem Versäumnisurteil) ist unzulässig.
  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 22.01.2008, 8 Sa 29/07
    Zur Ermittlung des Leistungszwecks einer Sonderzahlung sind vorrangig ihre tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen heranzuziehen.
  • BGH, 19.07.2007, I ZR 136/05
    a) Die Entscheidung, durch die eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versagt wird, muss auch dann durch Urteil ergehen, wenn sie isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne mündliche Verhandlung getroffen wird. b) Fehlt auf...
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Erwähnungen von § 182 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 182 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
          • Untertitel 2 (Zustellungen auf Betreiben der Parteien)
        • § 193 Ausführung der Zustellung

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