Wird zur Einreichung von Prozesskostenhilfeunterlagen eine nach Beendigung der Instanz bzw. des Verfahrens endende Nachfrist gesetzt, müssen erst nach Fristablauf eingereichte Unterlagen regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde.
Verzögerungen durch einen Prozesskostenhilfeantrag sind im Rahmen von § 270 Absatz 3 ZPO a.F. (§ 167 ZPO n.F.) zunächst unschädlich, sofern der (ordnungsgemäße) Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der zu wahrenden Frist gestellt wird.
Sämtliche Entscheidungen sind rechts- bzw. bestandskräftig.
Wird mit einer Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zugleich geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich seit der Entscheidung geändert, liegt ein neues PKH-Gesuch vor, über das zunächst eine Entscheidung zu treffen ist. Nach einer Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung einer Prozesskostenhilfe ist...
1. Hat das Amtsgericht es unterlassen, eine Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist, mit einer Kostenentscheidung zu versehen, so kann es dies nach Eintritt der formellen Rechtskraft nachholen; ob die Ergänzung auf einer entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO oder auf § 18 FGG beruht, bleibt...