JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 18 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 1 (Gerichte)
Titel 2 (Gerichtsstand)
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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