Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 18 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus 

Stand: 20.05.2013

§ 18 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.


Weitere Vorschriften um § 18 ZPO

Entscheidungen zu § 18 ZPO

  • HESSISCHES-LAG, 12.11.2002, 15 Ta 292/02
    Wird zur Einreichung von Prozesskostenhilfeunterlagen eine nach Beendigung der Instanz bzw. des Verfahrens endende Nachfrist gesetzt, müssen erst nach Fristablauf eingereichte Unterlagen regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde.
  • OLG-MUENCHEN, 10.06.2002, 1 W 1405/02
    Verzögerungen durch einen Prozesskostenhilfeantrag sind im Rahmen von § 270 Absatz 3 ZPO a.F. (§ 167 ZPO n.F.) zunächst unschädlich, sofern der (ordnungsgemäße) Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der zu wahrenden Frist gestellt wird. Sämtliche Entscheidungen sind rechts- bzw. bestandskräftig.
  • OLG-FRANKFURT, 04.03.2002, 1 W 10/02
    Wird mit einer Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zugleich geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich seit der Entscheidung geändert, liegt ein neues PKH-Gesuch vor, über das zunächst eine Entscheidung zu treffen ist. Nach einer Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung einer Prozesskostenhilfe ist...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 06.02.2001, 3 W 16/01
    1. Hat das Amtsgericht es unterlassen, eine Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist, mit einer Kostenentscheidung zu versehen, so kann es dies nach Eintritt der formellen Rechtskraft nachholen; ob die Ergänzung auf einer entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO oder auf § 18 FGG beruht, bleibt...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 18 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 1 (Gerichte)
        • Titel 2 (Gerichtsstand)
      • § 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 18 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche