JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 178 ZPO - Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Fußnoten:
Zu § 178: Berichtigt am 24. 7. 2007 (BGBl I S. 1781).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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