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JuraForum.deGesetzeZPO§ 178 ZPO - Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen 

§ 178 ZPO - Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.


Fußnoten:


Zu § 178: Berichtigt am 24. 7. 2007 (BGBl I S. 1781).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
        • ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)
      • § 50 Zustellung
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
        • I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)
      • § 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 63 Zustellung von Amts wegen
        • Dritter Unterabschnitt (Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz)
      • § 85 Abhilfe oder Erlass eines Widerspruchsbescheids
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
          • Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)
        • § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
        • § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung
        • § 182 Zustellungsurkunde

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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