JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 177 ZPO - Ort der Zustellung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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