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JuraForum.deGesetzeZPO§ 176 ZPO - Zustellungsauftrag 

Stand: 20.05.2013

§ 176 ZPO - Zustellungsauftrag

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde.

(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.



Weitere Vorschriften um § 176 ZPO

Entscheidungen zu § 176 ZPO

  • HESSISCHES-LAG, 06.10.2006, 4 Ta 435/06
    Einem Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person muss die Ladung zu seinem persönlichen Erscheinen zu einem Gerichtstermin und ein wegen seines Nichterscheinens erlassener Ordndungsgeldbeschluss an seinem privaten Wohnsitz oder persönlich an seinem Dienstsitz zugestellt werden. Eine Ersatz-zustellung in den...
  • OLG-STUTTGART, 29.11.2005, 8 W 310/05
    1. Ein Beteiligter in einem Wohnungseigentumsverfahren ist so lange als verfahrensfähig zu behandeln, bis das Fehlen seiner Verfahrensfähigkeit rechskräftig fest steht. Dieser Grundsatz ist auf die Partei und ihren gesetzlichen Vertreter beschränkt und kann dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es um einen Mangel der gewillkürten...
  • OLG-FRANKFURT, 13.12.2002, 20 W 408/02
    1) Bei streitigen FGG-Verfahren (WEG-Verfahren) findet § 176 ZPO a. F.= 172 ZPO n. F. entsprechende Anwendung. 2) Belehrt ein Verfahrensbevollmächtigter seinen Mandanten nicht über die Form der Rechtsmitteleinlegung, muss sich das der Mandant nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG als Verschulden zurechnen lassen, das eine Wiedereinsetzung...
  • OLG-FRANKFURT, 13.12.2002, 20 W 408/2002
    Bei streitigen FGG-Verfahren (WEG-Verfahren) findet § 176 ZPO a.F. = 172 ZPO n.F. entsprechende Anwendung. Belehrt ein Verfahrensbevollmächtigter seinen Mandanten nicht über die Form der Rechtsmitteleinlegung, muss sich das der Mandant nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG als Verschulden zurechnen lassen, das eine Wiedereinsetzung in den...
  • OLG-STUTTGART, 02.05.2002, 20 U 13/01
    1. Der Gläubiger einer GmbH kann deren Einlageforderung gegen einen ihrer Gesellschafter in gewillkürter Prozessstandschaft mit einem Antrag, der auf Verurteilung zur Zahlung an die Gesellschaft gerichtet ist, geltend machen. Das gilt auch dann, wenn die Einlageforderung deshalb nicht an den Gläubiger abgetreten werden darf, weil...
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