JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 175 ZPO - Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)
Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
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