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JuraForum.deGesetzeZPO§ 175 ZPO - Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein 

§ 175 ZPO - Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.



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