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JuraForum.deGesetzeZPO§ 173 ZPO - Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle 

§ 173 ZPO - Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden.
Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde.
Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    • Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
      • 1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
        • b) (Landesrecht)
      • § 62 Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung
  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
      • Fünfter Abschnitt (Beurkundung, vollstreckbare Urkunden)
    • § 60 Vollstreckbare Urkunden
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
          • Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)
        • § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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