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JuraForum.deGesetzeZPO§ 172 ZPO - Zustellung an Prozessbevollmächtigte 

Stand: 20.05.2013

§ 172 ZPO - Zustellung an Prozessbevollmächtigte

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.



Weitere Vorschriften um § 172 ZPO

Entscheidungen zu § 172 ZPO

  • BGH, 07.05.2009, V ZB 12/09
    Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig.
  • BGH, 10.04.2008, I ZB 14/07
    Bei einer Prozessbürgschaft ist der Nachweis der Sicherheitsleistung gegenüber dem Schuldner erbracht, wenn der Gerichtsvollzieher ihm die Bürgschaftsurkunde zugestellt hat; ein Nachweis der Bürgschaftsbestellung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners ist nicht erforderlich.
  • OLG-KOBLENZ, 06.03.2008, 2 U 1582/07
    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Anwaltswechsel.
  • OLG-DRESDEN, 25.01.2008, 3 W 1382/07
    1. Ein Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben wird, ist nicht mehr dem früheren Prozessbevollmächtigten zuzustellen. 2. Das Verfahren zur Überprüfung von Prozesskostenhilfe ist kein Verfahren i.S.v. § 172 Abs. 1 S. 2 ZPO, sondern ein selbständiges Verwaltungsverfahren.
  • OLG-NAUMBURG, 22.11.2007, 4 WF 128/07
    Der die Prozesskostenhilfe widerrufende Beschluss ist der Partei persönlich, nicht dem früheren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, denn § 172 ZPO gilt nur im anhängigen Verfahren. Wird der aufhebende Beschluss dem früheren Prozessbevollmächtigten informationshalber übersandt, ist dies für eine Fristberechnung nicht...
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