JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 171 ZPO - Zustellung an Bevollmächtigte
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden.
Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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