( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeZPO§ 171 ZPO - Zustellung an Bevollmächtigte 

§ 171 ZPO - Zustellung an Bevollmächtigte

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden.
Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
          • Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)
        • § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
        • § 182 Zustellungsurkunde

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/zpo/171-zustellung-an-bevollmaechtigte

© "§ 171 ZPO - Zustellung an Bevollmächtigte" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN