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JuraForum.deGesetzeZPO§ 171 ZPO - Zustellung an Bevollmächtigte 

Stand: 17.06.2013

§ 171 ZPO - Zustellung an Bevollmächtigte

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.


Weitere Vorschriften um § 171 ZPO

Entscheidungen zu § 171 ZPO

  • OLG-KOELN, 26.05.2008, 2 Ws 249/08
    1. In der gegenüber einer Suchtberatungsstelle abgegebenen "Einverständniserklärung", mit der bestätigt wird, dasss die Post an die Einrichtung geschickt werden soll, kann eine Bevollmächtigung der in der Einrichtung tätigen Personen zur Entgegennahme von Zustellungen liegen, die eine Zustellung nach § 171 ZPO ermöglicht. 2....
  • OLG-HAMM, 16.06.2003, 23 W 22/03
    Wirksamkeit der Zustellung eines Festsetzungsbeschlusses nach § 19 BRAGO an die Mandantin, die unmittelbar danach unter Betreuung ohne Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gestellt wird.
  • BGH, 24.06.2002, II ZR 296/01
    a) Faßt die Hauptversammlung über die Entlastung eines Aufsichtsratsmitgliedes in der gesetzlichen oder einer in der Satzung vorgesehenen geringeren Frist keinen Beschluß, endet seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 171 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
          • Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)
        • § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
        • § 182 Zustellungsurkunde

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