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JuraForum.deGesetzeZPO§ 17 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 

Stand: 20.05.2013

§ 17 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.



Weitere Vorschriften um § 17 ZPO

Entscheidungen zu § 17 ZPO

  • HESSISCHES-LAG, 09.06.2008, 1 SHa 1/08
    Nach dem 31. März 2008 ist die Verweisung des Rechtsstreits eines Außendienstangestellten, der nach seiner Ansicht im Gerichtsstand des Erfüllungsortes geklagt hat, offensichtlich rechtswidrig und für das Gericht, an das verwiesen worden ist, nicht bindend, wenn vor Verweisungen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 48 Abs....
  • OLG-KARLSRUHE, 11.10.2007, 19 U 34/07
    Die Einrede der Prozesskostensicherheit kann auch gegenüber einer nicht parteifähigen Klägerin erhoben werden. Eine Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Kanada hat, ist wie eine Partei zu behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und des Europäischen...
  • HESSISCHES-LAG, 08.10.2007, 1 SHa 3/07
    1) Den Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nur die klagende Partei stellen, nicht eine beklagte Partei (in Anschluss an BGH Beschluss vom 09.10.1986 - 1 ARZ 487/86 - NJW 1986, 439) 2) Bei dem Antrag ist anzugeben, welches Gericht als örtlich zuständig bestimmt werden soll. 3)...
  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 24.05.2007, 9 Ta 2/07
    1. Wenn ein Gewerkschaftssekretär einen Vertreter eines Arbeitgeberverbandes persönlich diffamiert, ist für die Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. 2. Das gilt nicht, wenn die Äußerung einen Bezug zur Tätigkeit der Koalitionen hat. Den hat derjenige zu beweisen,...
  • OLG-KARLSRUHE, 19.06.2006, 15 AR 10/06
    1. Beruht die Verweisung an ein örtlich unzuständiges Gericht darauf, dass sowohl der Kläger als auch das verweisende Gericht die Anschrift des Beklagten versehentlich einem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet haben, so kann dieses Versehen im Wege der Berichtigung korrigiert werden. 2. Die Berichtigung kann in einem derartigen Fall...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 17 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 17 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 1 (Gerichte)
        • Titel 2 (Gerichtsstand)
      • § 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

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