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JuraForum.deGesetzeZPO§ 169 ZPO - Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung 

Stand: 19.04.2013

§ 169 ZPO - Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.


Weitere Vorschriften um § 169 ZPO

Entscheidungen zu § 169 ZPO

  • OLG-NUERNBERG, 18.09.2003, 10 WF 2935/03
    Weicht die zugestellte Ausfertigung von dem bei den Akten befindlichen Original ab, ist die vorgenommene Zustellung unwirksam. Es bedarf keiner Beschlussberichtigung; vielmehr kann der Beschluss im richtigen Wortlaut nochmals zugestellt werden.
  • OLG-NAUMBURG, 15.05.2001, 11 U 22/01
    Ein langfristiger Pachtvertrag, der zum Zwecke der Umgehung eines Vorkaufsrechts geschlossen worden ist und wirtschaftlich einem Kauf des Grundstückes gleichkommt, kann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 169 ZPO:

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