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JuraForum.deGesetzeZPO§ 167 ZPO - Rückwirkung der Zustellung 

§ 167 ZPO - Rückwirkung der Zustellung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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