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JuraForum.deGesetzeZPO§ 167 ZPO - Rückwirkung der Zustellung 

Stand: 17.06.2013

§ 167 ZPO - Rückwirkung der Zustellung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
            Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.



Weitere Vorschriften um § 167 ZPO

Entscheidungen zu § 167 ZPO

  • BGH, 20.01.2009, VIII ZB 47/08
    Die öffentliche Zustellung einer Klage an einen ausländischen Beklagten, dessen ladungsfähige Anschrift bekannt ist, kann nur dann bewilligt werden, wenn die Zustellung im Wege der Rechtshilfe einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann....
  • LAG-DUESSELDORF, 08.08.2008, 9 Sa 2261/07
    1. Die Zustellung eines klageerweiternden Schriftsatzes an die andere Partei ist während der Dauer der Aussetzung des Verfahrens ohne rechtliche Wirkung. Der klageerweiternde Schriftsatz gilt als zugestellt, wenn die Aussetzung endet. Einer erneuten Zustellung bedarf es nicht (BAG vom 12.12.2000, AP Nr. 154 zu § 4 TVG...
  • BGH, 17.07.2008, I ZR 109/05
    a) Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision beansprucht. b) Der...
  • OLG-KARLSRUHE, 05.06.2008, 19 U 76/07
    Gegenüber einer verfristet zugestellten Klage kann sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, dass er statt Prozesskostenhilfe zu beantragen, zunächst versucht hat Deckungsschutz in einer Rechtsschutzversicherung zu bekommen.
  • LAG-KOELN, 06.05.2008, 4 Ta 58/08
    - Zur Frage, wann eine Kündigungsschutzklage noch "demnächst" zugestellt wird. - Zu den Maßstäben an die Erfolgaussicht einer Klage i. S. d. § 114 ZPO.
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Erwähnungen von § 167 ZPO in anderen Vorschriften

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