JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 165 ZPO - Beweiskraft des Protokolls
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
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