Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 163 ZPO - Unterschreiben des Protokolls 

Stand: 17.06.2013

§ 163 ZPO - Unterschreiben des Protokolls

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.


Weitere Vorschriften um § 163 ZPO

Entscheidungen zu § 163 ZPO

  • HESSISCHER-VGH, 27.02.2006, 8 TJ 3206/05
    Während der Senat in seinem Beschluss vom 3. April 2001 - 8 TJ 525/01 - die Frage der Statthaftigkeit einer gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung eingelegten Beschwerde noch offen gelassen hat, tritt er nunmehr der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung bei, wonach die Beschwerde zum...
  • BVERWG, 07.03.2000, BVerwG 4 B 79.99
    Leitsatz: Wird die Berufungsbegründung in einem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, der vor Ablauf der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO stattfindet, durch den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsführers zu richterlichem Protokoll erklärt, so ist diese Erklärung der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 163 ZPO:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 163 ZPO - Unterschreiben des Protokolls"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche