Buch 1 (Allgemeine Vorschriften) Abschnitt 3 (Verfahren) Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.
a) Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon abhängig, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 -...
Während der Senat in seinem Beschluss vom 3. April 2001 - 8 TJ 525/01 - die Frage der Statthaftigkeit einer gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung eingelegten Beschwerde noch offen gelassen hat, tritt er nunmehr der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung bei, wonach die Beschwerde zum...
Gerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
Verletzt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bei Abschluss eines Bauvertrages ihre vorvertragliche Pflicht, weil sie nicht auf das Erfordernis der Gesamtvertretung hinweist, kann der dem...
a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung gem. § 1 Abs. 1 AnfG scheidet aus, wenn der veräußerte Gegenstand Wert ausschöpfend belastet ist.
b) Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens setzt nicht voraus, dass der Gläubiger erfolglos versucht hat, in Vermögenswerte eines neben dem Schuldner haftenden weiteren...
1. Der, vorbehaltene, Widerruf eines Prozessvergleiches stellt tatbestandlich ein Gestaltungsrecht dar und muss sich deshalb, aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers, aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärung nach Auslegung (§ 133 BGB) als klarer, unzweifelhafter und eindeutiger Wille ergeben, die aufschiebende Bedingung des...
1. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein vorläufig auf Tonträger aufgezeichnetes Protokoll insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO - z. B. einen Vergleich - enthält, abzuspielen und im Protokoll zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt worden ist. Dieses förmliche Erfordernis steht nicht...
Leitsatz:
Wird die Berufungsbegründung in einem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, der vor Ablauf der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO stattfindet, durch den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsführers zu richterlichem Protokoll erklärt, so ist diese Erklärung der...
BGB § 127a; ZPO §§ 162, 794 Abs. 1 Nr. 1; LwVG §§ 1 Nr. 2, 19
a) Bei einem gerichtlichen Vergleich wird die notarielle Beurkundung auch dann durch das Protokoll ersetzt, wenn in diesem der Vermerk unterblieben ist, daß die Erklärungen vorgelesen (oder sonst in gesetzlicher Form eröffnet) und genehmigt worden sind.
b) Im...