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JuraForum.deGesetzeZPO§ 161 ZPO - Entbehrliche Feststellungen 

Stand: 20.05.2013

§ 161 ZPO - Entbehrliche Feststellungen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

(1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,

1.
wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt;
2.
soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.

(2) In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. § 160a Abs. 3 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 161 ZPO

Entscheidungen zu § 161 ZPO

  • HESSISCHER-VGH, 27.02.2006, 8 TJ 3206/05
    Während der Senat in seinem Beschluss vom 3. April 2001 - 8 TJ 525/01 - die Frage der Statthaftigkeit einer gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung eingelegten Beschwerde noch offen gelassen hat, tritt er nunmehr der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung bei, wonach die Beschwerde zum...
  • BGH, 24.06.2003, VI ZR 309/02
    Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht deshalb vor, weil das Urteil des Berufungs(kollegial)gerichts von einem Richter unterzeichnet ist, der an der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfällung nicht beteiligt war; denn die falsche Unterschrift kann gemäß § 319 ZPO nachträglich durch die richtige ersetzt werden....
  • OLG-FRANKFURT, 08.07.2002, 1 U 155/01
    In der Ablehnung, einen "Antrag" auf Protokoll aufzunehmen, liegt kein amtspflichtwidriges Verhalten der beteiligten Richter, weil es sich nicht um einen nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Protokoll festzustellenden Sachantrag handelt, sondern prozessual nur als Anregung zu verstehen ist. Die Ablehnung der Zurückverweisung stellt eine...
  • OLG-FRANKFURT, 28.11.2000, 8 U 190/00
    Die Ursächlichkeit einer Mobilfunkstation (D-Netz) für Gesundheitsbeeinträchtigungen von Anwohnern kann nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren festgestellt werden.
  • BVERWG, 07.03.2000, BVerwG 4 B 79.99
    Leitsatz: Wird die Berufungsbegründung in einem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, der vor Ablauf der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO stattfindet, durch den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsführers zu richterlichem Protokoll erklärt, so ist diese Erklärung der...
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