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JuraForum.deGesetzeZPO§ 161 ZPO - Entbehrliche Feststellungen 

§ 161 ZPO - Entbehrliche Feststellungen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

(1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,

(2) In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist.
§ 160a Abs. 3 gilt entsprechend.



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