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JuraForum.deGesetzeZPO§ 16 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen 

§ 16 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.



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