JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 16 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 1 (Gerichte)
Titel 2 (Gerichtsstand)
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
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