JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 158 ZPO - Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.
Fußnoten:
Zu § 158: Geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).
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