JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 156 ZPO - Wiedereröffnung der Verhandlung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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