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JuraForum.deGesetzeZPO§ 154 ZPO - Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit 

Stand: 17.06.2013

§ 154 ZPO - Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.

(2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge für die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.


Weitere Vorschriften um § 154 ZPO

Entscheidungen zu § 154 ZPO

  • SAECHSISCHES-LAG, 08.06.2005, 2 Sa 135/04
    Zur tariflichen Einstufung eines bei dem Domowina-Bund Lausitzer Sorben als Redakteur einer Schülerzeitung eingesetzten Diplom-Sprachwissenschaftlers für Sorbisch.
  • OLG-NAUMBURG, 24.07.2003, 10 Wx 11/02
    1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts, ein Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption seines Kindes nicht auszusetzen im Hinblick auf ein gleichzeitig noch laufendes Verfahren dieses Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge, ist - trotz seines Charakters als regelmäßig unanfechtbare...
  • OLG-NAUMBURG, 24.07.2003, 10 Wx 9/02
    1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts, ein Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption seines Kindes nicht auszusetzen im Hinblick auf ein gleichzeitig noch laufendes Verfahren dieses Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge, ist - trotz seines Charakters als regelmäßig unanfechtbare...

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