JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 153 ZPO - Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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