JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 152 ZPO - Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 152 ZPO:
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