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JuraForum.deGesetzeZPO§ 152 ZPO - Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag 

Stand: 17.06.2013

§ 152 ZPO - Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.


Weitere Vorschriften um § 152 ZPO

Entscheidungen zu § 152 ZPO

  • OLG-NAUMBURG, 24.07.2003, 10 Wx 11/02
    1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts, ein Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption seines Kindes nicht auszusetzen im Hinblick auf ein gleichzeitig noch laufendes Verfahren dieses Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge, ist - trotz seines Charakters als regelmäßig unanfechtbare...
  • OLG-NAUMBURG, 24.07.2003, 10 Wx 9/02
    1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts, ein Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption seines Kindes nicht auszusetzen im Hinblick auf ein gleichzeitig noch laufendes Verfahren dieses Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge, ist - trotz seines Charakters als regelmäßig unanfechtbare...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 152 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
      • § 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
      • § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

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