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JuraForum.deGesetzeZPO§ 152 ZPO - Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag 

§ 152 ZPO - Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen.
Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
      • § 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
      • § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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