( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeZPO§ 150 ZPO - Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung 

§ 150 ZPO - Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben.
§ 149 Abs. 2 bleibt unberührt.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/zpo/150-aufhebung-von-trennung-verbindung-oder-aussetzung

© "§ 150 ZPO - Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN