JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 150 ZPO - Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben.
§ 149 Abs. 2 bleibt unberührt.
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