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JuraForum.deGesetzeZPO§ 15 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche 

Stand: 17.06.2013

§ 15 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 15 ZPO

Entscheidungen zu § 15 ZPO

  • BGH, 01.03.2006, VIII ZB 28/05
    a) Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in einem Wohnraummietprozess ist nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der...
  • OLG-HAMM, 30.07.2001, 23 W 133/01
    Gibt eine vorsteuerabzugsberechtigte Partei ihre umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit auf, so hat sie die Wahl, die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Anwaltskosten im Wege der Nachbeantragung vom Fiskus zu verlangen oder einen diesbezüglichen Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Prozeßgegner geltend zu machen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 15 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 1 (Gerichte)
        • Titel 2 (Gerichtsstand)
      • § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

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