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JuraForum.deGesetzeZPO§ 149 ZPO - Aussetzung bei Verdacht einer Straftat 

Stand: 20.05.2013

§ 149 ZPO - Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.



Weitere Vorschriften um § 149 ZPO

Entscheidungen zu § 149 ZPO

  • OLG-THUERINGEN, 15.12.2008, 1 WF 433/08
    Keine Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs gegen einen Elternteil.
  • LAG-KOELN, 31.10.2008, 9 Ta 327/08
    1. Zur Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts, den Rechtsstreit des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Ersatz eines Schadens wegen Veruntreuung nicht nach § 149 ZPO bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen. 2. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer bei einer Fortführung des...
  • LAG-MUENCHEN, 20.09.2007, 7 Ta 306/07
    Der ohne Zustimmung der Parteien vom Arbeitsgericht getroffene Beschluss über die Aussetzung eines Rechtsstreits über eine Verdachtskündigung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Arbeitnehmer ist aufzuheben, wenn der Beschluss und die Nichtabhilfeentscheidung des Gerichts nicht begründet worden sind und somit eine...
  • LAG-KOELN, 30.07.2007, 11 Ta 195/07
    1. Die Entscheidung über die Aussetzung eines Rechtsstreits nach §§ 148, 149 ZPO erfordert eine zweistufige Prüfung: a) Auf der ersten Stufe ist zu klären, ob eine "Vorgreiflichkeit" i. S. von § 148 ZPO bzw. der Verdacht einer Straftat i. S. von § 149 ZPO besteht, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist. Bei der...
  • LAG-KOELN, 20.03.2007, 8 Ta 1/07
    Für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 149 ZPO ist neben der zu prüfenden Annahme des Bestehens des Verdachts einer Straftat, deren Ermittlung auf die zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluss sein kann (Stufe 1), eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits vorzunehmen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 149 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 149 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
      • § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

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