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JuraForum.deGesetzeZPO§ 146 ZPO - Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel 

§ 146 ZPO - Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.



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