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JuraForum.deGesetzeZPO§ 143 ZPO - Anordnung der Aktenübermittlung 

§ 143 ZPO - Anordnung der Aktenübermittlung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.



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