JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 143 ZPO - Anordnung der Aktenübermittlung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
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