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JuraForum.deGesetzeZPO§ 143 ZPO - Anordnung der Aktenübermittlung 

Stand: 20.05.2013

§ 143 ZPO - Anordnung der Aktenübermittlung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.


Weitere Vorschriften um § 143 ZPO

Entscheidungen zu § 143 ZPO

  • OLG-MUENCHEN, 26.03.2003, 29 W 975/03
    Zur Aussetzung nach § 148 ZPO, wenn die Klage-IR-Marke noch von einer österreichischen Basismarke abhängig ist und wenn bezüglich der österreichischen Basismarke ein Löschungsverfahren beim österreichischen Patentamt anhängig ist.
  • OLG-FRANKFURT, 06.02.2003, 12 W 12/03
    1. § 143 ZPO dient der (Wieder-) Herstellung vollständiger Gerichtsakten bzw. Akten des Gegners. Nicht von § 143 ZPO erfasst sind bisher nicht zur Prozessführung benutzte oder erwähnte Urkunden, diese fallen unter § 142 ZPO. 2. Das Gericht darf die Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO nur auf der Grundlage eines schlüssigen...

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