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JuraForum.deGesetzeZPO§ 142 ZPO - Anordnung der Urkundenvorlegung 

Stand: 19.04.2013

§ 142 ZPO - Anordnung der Urkundenvorlegung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.



Weitere Vorschriften um § 142 ZPO

Entscheidungen zu § 142 ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 30.04.2008, 1 U 461/07
    Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.
  • BGH, 26.06.2007, XI ZR 277/05
    a) Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei kann sich nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO, nicht aber aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast ergeben. b) § 142 Abs. 1 ZPO ist auch anwendbar,...
  • BGH, 14.06.2007, VII ZR 230/06
    a) Wendet sich der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht gegen die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung, so findet im Prozess die Klärung statt, ob die Werklohnforderung begründet ist. Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, dass die Werklohnforderung schlüssig dargelegt ist. Bedarf es dazu einer neuen, an den...
  • OLG-STUTTGART, 30.05.2007, 20 U 12/06
    1. Die internationale Zuständigkeit für Ansprüche von Minderheitsaktionären, die auf die Rechtsfigur des qualifizierten faktischen Konzerns gestützt werden, ergibt sich aus der Regelung der außervertragliche Rechtsverletzungen in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Erfolgsort ist danach der Sitz des beherrschten Unternehmens. 2. Ob die...
  • BVERWG, 16.01.2007, BVerwG 6 C 15.06
    Die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern müssen durch Rechtsnorm geregelt werden; eine allgemeine Verwaltungsvorschrift genügt nicht.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 142 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 142 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 273 Vorbereitung des Termins
        • Titel 7 (Zeugenbeweis)
      • § 378 Aussageerleichternde Unterlagen
        • Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
      • § 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
      • § 429 Vorlegungspflicht Dritter
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 3 (Beschwerde)
        • Titel 1 (Sofortige Beschwerde)
      • § 569 Frist und Form

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