- HESSISCHES-LAG, 18.06.2009, 4 Ta 253/09
Behauptet eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung eines an ihrer Stelle in den Termin entsandten Vertreters, kann gegen sie wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden, wenn die Unrichtigkeit der Behauptung zur Überzeugung des...
- LAG-KOELN, 30.05.2009, 10 Ta 109/09
1. § 51 Abs. 1 ArbGG eröffnet auch die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen für die Güteverhandlung anzuordnen.
2. In der Regel ist der Prozessbevollmächtigte kein geeigneter Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO.
3. Der Umstand, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens keine Einlassungspflicht begründet, steht dem...
- OLG-FRANKFURT, 11.05.2009, 19 W 22/09
1. Zum rechtlichen Interesse eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers, dem Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer als Streithelfer beizutreten.
2. Die persönliche Anhörung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei gemäß §§ 137 Absatz 4, 141 ZPO ist im Anwaltsprozess auch dann unzulässig, wenn der (anwaltlich vertretene)...
- LAG-MUENCHEN, 12.09.2008, 3 Sa 421/08
1. Die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes, des fairen Verfahrens und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs.1, 20 Abs.3, 103 Abs. 1; Art. 6 Abs. 1 EMRK) gebieten es nicht, die dadurch geschützte Partei von Amts wegen zu vernehmen (§ 448 ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO), wenn diese Partei bei der Beweisaufnahme oder...
- OLG-CELLE, 02.06.2008, 9 W 55/08
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei, die einen bevollmächtigten Terminsvertreter entsandt hat, erfordert eine in tatsächlicher Hinsicht überprüfbare, konkrete Begründung, inwieweit der Vertreter zur Aufklärung des Tatbestandes nicht in der Lage gewesen sei.
- LAG-MUENCHEN, 21.04.2008, 6 Ta 139/08
Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 ZPO darf dann nicht mehr festgesetzt werden, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung Fragen zum Sachverhalt nicht offengeblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wurde, wobei unerheblich ist, ob der Rechtsstreit in der Instanz rechtskräftig abgeschlossen...
- HESSISCHES-LAG, 15.02.2008, 4 Ta 39/08
1. Über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine in einem Kammertermin trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinen nicht erschienene Partei entscheidet die Kammer in voller Besetzung, sofern die Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung erlassen wird.
2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinen dient nicht nur der...
- LAG-KOELN, 13.02.2008, 7 Ta 378/07
1. Gegen einen Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthaft.
2. Der Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist an die geladene Partei persönlich zuzustellen.
3. Wird der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Ordnungsgeldbeschluss sowohl der Partei...
- LAG-MUENCHEN, 24.01.2008, 3 Sa 800/07
1. Der Vernehmung einer Zeugin, die ein Telefongespräch ohne Wissen eines der Gesprächpartner mitgehört hat, steht grundsätzlich ein aus Art.1 und 2 GG abgeleitetes Beweisverwertungsverbot entgegen.
2. Eine - angenommene oder tatsächlich bestehende - "Beweisnot" oder das Interesse , sich ein Beweismittel für zivilrechtliche...
- HESSISCHES-LAG, 22.10.2007, 4 Ta 357/07
Im Fall der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird das Verfahren durch die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht unterbrochen.
- BGH, 12.06.2007, VI ZB 4/07
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird.
Die...
- HESSISCHES-LAG, 29.05.2007, 4 Ta 157/07
Maßgeblich für die Höhe eines wegen der Missachtung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen gegen eine Partei festgesetzten Ordnungsgeldes ist das Ausmaß von deren persönlichen Verschulden und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Regelfall rechtfertigt die erstmalige Missachtung einer Anordnung zum persönlichen...
- BAG, 22.05.2007, 3 AZN 1155/06
Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 20.04.2007, 12 W 18/07
Ist das persönliche Erscheinen der Partei (hier GmbH) gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Form des Erscheinens ihres Geschäftsführers angeordnet und erscheint dieser gleichwohl nicht, so ist das Ordnungsgeld gegen die Partei - und nicht gegen den Geschäftsführer persönlich - festzusetzen. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde...
- HESSISCHES-LAG, 19.04.2007, 4 Ta 145/07
Von einem Vertreter der persönlich geladenen Partei im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann nicht verlangt werden, dass er über weitergehende Kenntnisse über den Gegenstand des Rechtsstreits verfügt als die vertretene Partei.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.04.2007, 12 U 67/06
Es kann für die Haftung eines am Zustandekommen eines Wohnungskaufvertrages mitwirkenden Dritten nicht dahinstehen, ob dieser in Verhältnis zum Käufer als Makler oder als Berater tätig geworden ist. Handelt der Dritte als vom Verkäufer beauftragter Makler, ergeben sich daraus im Verhältnis zum Käufer keine Beratungspflichten.
- LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 10.04.2007, 12 Ta 7/07
Dem Grunde nach darf ein Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nur verhängt werden, wenn eine gebotene Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich war und wenn deswegen der Prozess verzögert wurde.
Die Höhe des Ordnungsgeldes hat sich an den jeweiligen vollprozessualen Folgen des Ausbleibens zu...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.04.2007, 12 W 19/07
Ein Ordnungsgeld gegen eine geladene Partei, die zwar nicht erscheint, aber gem. § 141 Abs. 3 ZPO durch einen informierten Rechtsanwalt vertreten wird, bezweckt nicht die Bestrafung eines Ungehorsams. Daher ist das Festsetzen eines Ordnungsgeldes trotz Abschlusses eines Vergleichs in Abwesenheit der Partei jedenfalls dann...
- OLG-NUERNBERG, 28.03.2007, 7 WF 240/07
In einem selbständigen Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt § 141 ZPO nicht; das persönliche Erscheinen eines Beteiligten kann allenfalls nach § 33 FGG erzwungen werden.
- OLG-FRANKFURT, 28.02.2007, 21 W 1/07
1. Mit Fragen zu ihren persönlichen Lebensumständen muss die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nicht rechnen, wenn das Gericht die Entsendung eines Vertreters nach § 141 II 2 ZPO anheim gestellt und entsprechende Fragen nicht angekündigt hat.
2. Ein Ordnungsgeld ist deshalb auch dann nicht...