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JuraForum.deGesetzeZPO§ 140 ZPO - Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen 

Stand: 17.06.2013

§ 140 ZPO - Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.


Weitere Vorschriften um § 140 ZPO

Entscheidungen zu § 140 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.04.2009, 14 W 70/08
    1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Nebenintervention kann dadurch erfolgen, dass dem Beschwedeführer im Endurteil die Kosten der Nebenintervention auferlegt werden und diese Entscheidung in den Entscheidungsgründen begründet wird. 2. Auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist hat ein Berichtigungsbeschluss grundsätzlich...

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