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JuraForum.deGesetzeZPO§ 14 ZPO 

Stand: 20.05.2013

§ 14 ZPO

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

(weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 14 ZPO

Entscheidungen zu § 14 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 06.04.2009, I AGH 24/07
    1. Die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 16 Abs. 5, 37 Abs. 1 bis 3 BRAO setzt weder voraus, daß ein konkreter Antrag formuliert, noch daß der Antrag begründet wird. Ausreichend ist insofern, daß die Antragsschrift das Rechtsschutzziel des Antragstellers hinreichend klar erkennen läßt. 2. Das...
  • OLG-NAUMBURG, 13.11.2001, 11 U 116/01
    Nach Rücktritt vom Vertrag kann eine bereits verwirkte Vertragsstrafe nicht mehr verlangt werden, wenn die Vertragsstrafe dem Erfüllungsinteresse des Gläubigers zuzuordnen ist.

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