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JuraForum.deGesetzeZPO§ 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 

Stand: 17.06.2013

§ 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.



Weitere Vorschriften um § 138 ZPO

Entscheidungen zu § 138 ZPO

  • BGH, 08.07.2009, VIII ZR 314/07
    Eine Beweiserhebung (hier: durch Zeugenvernehmung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch ein Privatgutachten belegt sind, dessen Richtigkeit der Gegner bestreitet, ohne die Unzulänglichkeit des Gutachtens substantiiert darzulegen.
  • OLG-DRESDEN, 07.05.2009, 10 U 1816/08
    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (hier: Art. 17 Abs. 1, Abs. 4 LugÜ).
  • OLG-NAUMBURG, 22.01.2009, 1 U 54/08
    1. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines abgetrennten Knochenfragments mit u.U. eigener Knorpelausbildung (sog. osteochondrosis dissecans bzw. Chip) z.Zt. der Ankaufsuntersuchung (hier: verneint). 2. Allein aus dem Umstand, dass auf einem Röntgenbild des Vorderfußes des Pferdes, welches im Hinblick auf einen...
  • LAG-MUENCHEN, 23.12.2008, 9 Sa 835/07
    Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses und Streit über Anspruch aus Annahmeverzug nach Schadensersatz.
  • LAG-MUENCHEN, 23.12.2008, 9 Sa 833/07
    Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses und Streit über Anspruch aus Annahmeverzug nach Schadensersatz.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 138 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 138 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 9 (Beweis durch Urkunden)
      • § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

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