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JuraForum.deGesetzeZPO§ 134 ZPO - Einsicht von Urkunden 

Stand: 20.05.2013

§ 134 ZPO - Einsicht von Urkunden

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.

(2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.


Weitere Vorschriften um § 134 ZPO

Entscheidungen zu § 134 ZPO

  • OLG-DUESSELDORF, 03.02.2009, I-24 U 66/08
    1. Das Bestreiten einer Abtretung mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn der Gegner die Abtretungsurkunde zu den Gerichtsakten überreicht hat. 2. Der Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Herausgabe von Dritten gezahlter Fremdgelder ist grundsätzlich unverzüglich nach deren Eingang beim Rechtsanwalt zu erfüllen.

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