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JuraForum.deGesetzeZPO§ 133 ZPO - Abschriften 

Stand: 17.06.2013

§ 133 ZPO - Abschriften

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.


Weitere Vorschriften um § 133 ZPO

Entscheidungen zu § 133 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.02.2008, 7 U 83/07
    1. Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft. 2. Die Übersendung des Originals neben dem Fax ist für eine wirksame Klageeinreichung nicht erforderlich.
  • LAG-DUESSELDORF, 01.02.2008, 9 Sa 1221/07
    Eine einzelvertragliche Vereinbarung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, ist nicht wegen ihres Zwecks, Beschäftigung zu sichern, einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers...
  • BVERWG, 02.08.2007, BVerwG 2 B 20.07
    Eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO kann auch erfolgen, wenn das Schriftstück außerhalb der Geschäftszeit in den Briefkasten gelegt wird (wie BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - AnwZ (B) 93/06 - NJW 2007, 2186).
  • LAG-NUERNBERG, 29.09.2003, 6 Sa 882/02
    1. Vorstellungskosten aus Anlass der Eingehung des Arbeitsverhältnisses werden, wenn sich aus den Umständen nichts anderen ergibt, von einer Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich erfasst, die eine Erledigung "aller eventueller finanzieller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung" vorsieht. 2....
  • LAG-HAMBURG, 09.01.2003, 6 Ta 30/02
    1. Der Partei entstandene Kopier- und Portokosten sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig. 2. Ob im Bereich des Öffentlichen Dienstes eine Erstattungsfähigkeit von Reisekosten besteht, wenn eine kostengünstigere Regelung der Vertretung am Gerichtsort möglich wäre, weil dort eine übergeordnete Dienststelle oder eine...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 133 ZPO:

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