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JuraForum.deGesetzeZPO§ 132 ZPO - Fristen für Schriftsätze 

Stand: 19.04.2013

§ 132 ZPO - Fristen für Schriftsätze

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.


Weitere Vorschriften um § 132 ZPO

Entscheidungen zu § 132 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 28.11.2005, 8 U 66/05
    Die vertraglich vorgesehenen Erhöhung des Gewerbezuschlags in einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Mietverhältnis ist nur dann wirksam, wenn der konkrete Erhöhungsbetrag nachvollziehbar berechnet wird.
  • OLG-NAUMBURG, 24.05.2005, 10 W 25/05
    Für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch, das gegen den Einzelrichter beim Landgericht gerichtet ist, ist der geschäftsplanmäßige Vertreter als Einzelrichter zuständig. Die Weigerung eines Richters, ergänzende Erklärungen zur Sach- und Rechtslage in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufzunehmen, rechtfertigt ohne...
  • OLG-NAUMBURG, 05.12.2002, 8 UF 162/02
    Wird in einem Verfahren nicht schriftlich verhandelt, ergeht die gerichtliche Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, wobei gemäß § 139 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung der Prozessstoff, der sich in der Regel aus den vorbereitenden Schriftsätzen, die innerhalb der Frist des § 132 Abs. 1 ZPO einzureichen sind,...
  • OLG-CELLE, 07.02.2002, 11 U 117/01
    Die Einbeziehung von AGB erst 2 Tage vor der mündlichen Verhandlung zu bestreiten, stellt ein verspätetes Verteidigungsvorbringen dar.

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