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JuraForum.deGesetzeZPO§ 13 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes 

§ 13 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.



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