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JuraForum.deGesetzeZPO§ 128a ZPO - Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung 

§ 128a ZPO - Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 1 (Mündliche Verhandlung)

(1) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Parteien, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten, und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.
Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Vernehmung aufhalten, und in das Sitzungszimmer übertragen.
Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
      • § 160 Inhalt des Protokolls
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 7 (Zeugenbeweis)
      • § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
        • Titel 11 (Abnahme von Eiden und Bekräftigungen)
      • § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 6 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007)
        • Titel 1 (Erkenntnisverfahren)
      • § 1100 Mündliche Verhandlung
      • § 1101 Beweisaufnahme

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